OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2020
1 U 35/20
Normen:
BGB § 844 Abs. 3; ZPO § 287; ZPO § 323;
Fundstellen:
DAR 2021, 200
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 329/17

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallBerechnung des Unterhaltsschadens einer WitweAnrechnung von WitwenrenteSchmerzensgeldanspruch eines Hinterbliebenen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 1 U 35/20

DRsp Nr. 2021/1551

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Berechnung des Unterhaltsschadens einer Witwe Anrechnung von Witwenrente Schmerzensgeldanspruch eines Hinterbliebenen

1. Zu der Berechnung eines Unterhaltsschadens der Witwe, die neben ihrem getöteten Mann zum Familienunterhalt beigetragen hat.2. Auf den Unterhaltsanspruch Witwe ist die von der Rentenversicherung gezahlte Witwenrente anzurechnen, da sie eine dem Unterhaltsanspruch kongruente Ersatzleistung darstellt.3. Der allgemeine Vortrag der klagenden Witwe, dass ihre Lebenshaltungskosten gestiegen seien, weil ihr verstorbener Ehemann sämtliche handwerklichen Arbeiten im bis zum Unfallzeitpunkt gemeinsam geführten Haushalt ausgeführt habe, reicht auch nicht aus, um einen Mindesthaushaltsführungsschaden im Rahmen des Unterhaltsschadens nach § 287 ZPO schätzen zu können.4. Die bloße zukünftige Änderungsmöglichkeit des Renten- und Preisniveaus rechtfertigt kein Feststellungsinteresse für einen über den Renten-Zahlungsantrag hinausgehenden Unterhaltsschaden; insoweit ist vielmehr der Weg über die Abänderungsklage nach § 323 ZPO eröffnet.