OLG Köln - Beschluss vom 14.12.2020
15 U 201/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 121/18

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallDeliktischer Anspruch einer SicherungseigentümerinSorgfaltsanforderungen bei einer Rückwärtsfahrt

OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 15 U 201/20

DRsp Nr. 2021/5693

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Deliktischer Anspruch einer Sicherungseigentümerin Sorgfaltsanforderungen bei einer Rückwärtsfahrt

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.09.2020 (18 O 121/18) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Den Beklagten wird aufgegeben, sich zu erklären, ob die Drittwiderklagen noch zugestellt werden sollen; bejahendenfalls sind auch zeitnah entsprechende Abschriften zu den Akten zu reichen zu Zustellungszwecken.

3.

Die Beklagten erhalten insgesamt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache zudem auch weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch im Übrigen nicht geboten erscheint, ist seitens des Senats eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.