OLG Hamm - Urteil vom 16.12.2020
3 U 60/20
Normen:
BGB § 630a; GOZ § 1; BGB § 280; BGB § 630e Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 113/18
LG Essen, vom 22.11.2019

Schadensersatzansprüche nach einer zahnärztlichen BehandlungVertretbare und zahnmedizinisch notwendige VersorgungEinwilligung in eine InlayversorgungOrdnungsgemäße Aufklärung über AlternativenRisikoaufklärung über eine Lachgasanästhesie

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 3 U 60/20

DRsp Nr. 2021/15136

Schadensersatzansprüche nach einer zahnärztlichen Behandlung Vertretbare und zahnmedizinisch notwendige Versorgung Einwilligung in eine Inlayversorgung Ordnungsgemäße Aufklärung über Alternativen Risikoaufklärung über eine Lachgasanästhesie

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.04.2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.683,14 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an diese materiellen Schadensersatz i.H.v. 6.899,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 4.457,84 € ab dem 23.06.2018 und aus einem Betrag i.H.v. 2.441,91 € ab dem 05.11.2019 sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Widerklägerin zu 2) ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.