OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.1999
22 U 105/99
Normen:
BGB § 433 § 325 § 278 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 721
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 03.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 53/99

Schadensersatzpflicht des Verkäufers/Händlers bei Produktionseinstellung hinsichtlich eines Pkw-Typs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1999 - Aktenzeichen 22 U 105/99

DRsp Nr. 2000/4012

Schadensersatzpflicht des Verkäufers/Händlers bei Produktionseinstellung hinsichtlich eines Pkw-Typs

1. Wenn nach Abschluß eines Kaufvertrags über einen neuen Pkw die Lieferung unmöglich wird, weil der Hersteller die Produktion des bestellten Typs einstellt und auch auf dem Neuwagenmarkt ein Fahrzeug mit der vereinbarten Ausstattung nicht mehr verfügbar ist, hängt eine Schadenersatzpflicht des Verkäufers/Händlers aus § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB davon ab, ob er die Unmöglichkeit zu vertreten hat.2. Für die unternehmerische Entscheidung des Fahrzeugherstellers, einen bestimmten Pkw-Typ nicht mehr zu produzieren, hat der Händler nicht gemäß § 278 BGB einzustehen.

Normenkette:

BGB § 433 § 325 § 278 ;

Tatbestand:

Der Kl. betreibt eine Fahrschule. Am 16.7.1997 bestellte er bei der Bekl. einen neuen Seat Cordoba mit 1,8 l-Motor (90 PS) und Getriebeautomatik in der Farbe "kiwi-gelb". Er wollte den Pkw als Fahrschulwagen einsetzen, um Fahrschüler auch auf einem bis dahin nicht vorhandenen Automatikfahrzeug ausbilden zu können. Die Bekl. bestätigte den Auftrag unter dem 17.7.1997. Am 19.9.1997 erhielt sie von dem Hersteller die Mitteilung, seit September 1997 werde das Fahrzeug mit Getriebeautomatik nur noch mit einem 1,6 l-Motor (75 PS) produziert. Der Versuch der Bekl., einen Pkw des gewünschten Typs bei anderen Händlern zu beschaffen, blieb erfolglos.