OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2017
I-24 U 28/17
Normen:
VVG § 125; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 755
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 298/13

Schadensersatzpflicht eines Rechtsanwalts wegen Erhebung einer aussichtslosen Klage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen I-24 U 28/17

DRsp Nr. 2018/8164

Schadensersatzpflicht eines Rechtsanwalts wegen Erhebung einer aussichtslosen Klage

Hat der Rechtsanwalt den Mandanten nicht darüber aufgeklärt, dass die Klage, mit deren Erhebung der Mandant ihn beauftragt hat, von Anfang an objektiv aussichtslos war und dass daher eine bestehende Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig ist und ggfls. sogar den Vertrag kündigen kann, so haftet der Rechtsanwalt auf Schadensersatz (hier: in Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten).

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 31.01.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 10.613,95 sowie außergerichtliche Anwaltskosten iHvon € 1.017,39, jeweils zuzüglich Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 125; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675;

Gründe

I.