OLG Hamm - Urteil vom 09.12.2002
6 U 98/02
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)490b-c
NJW-RR 2003, 774
NZV 2003, 334
OLGReport-Hamm 2003, 153
VersR 2004, 1191
ZfS 2003, 236
r+s 2003, 438

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden; Ersatz des Brutto-Wiederbeschaffungswertes für den Leasingnehmer bei Totalschaden

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2002 - Aktenzeichen 6 U 98/02

DRsp Nr. 2004/2521

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden; Ersatz des Brutto-Wiederbeschaffungswertes für den Leasingnehmer bei Totalschaden

1. Im Falle unfallbedingten Totalschadens eines geleasten Kraftfahrzeugs steht dem Leasingnehmer ein eigener Schadensersatzanspruch zu, gerichtet auf Ersatz seines Nutzungsschadens in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands. 2. Dazu gehört - für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer - auch die auf den Wiederbeschaffungsaufwand entfallende Mehrwertsteuer.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe, der Kl. den Anspruch auf Ersatz der im Falle einer Wiederbeschaffung anfallenden Mehrwertsteuer zu versagen, bestehen nicht:

Würde die Kl. selbst ein Ersatzfahrzeug für den beschädigten Pkw anschaffen, dann könnte sie sich die dabei anfallende Mehrwertsteuer nicht vom Finanzamt erstatten lassen. Denn durch die Bescheinigung ihres Steuerberaters hat sie nachgewiesen, dass sie hinsichtlich der Aufwendungen für das beschädigte Fahrzeug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist ... .