OVG Bremen - Beschluss vom 04.03.2025
2 LA 239/24
Normen:
AufenthG § 85a Abs. 1; AufenthG § 85a Abs. 2; BGB § 1597a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 01.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1248/20

Schaffen der rechtlichen Voraussetzungen für eine erlaubte Einreise oder einen erlaubten Aufenthalt; Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung für ein Kind durch einen deutschen Staatsangehörigen als Putativvater

OVG Bremen, Beschluss vom 04.03.2025 - Aktenzeichen 2 LA 239/24

DRsp Nr. 2025/2987

Schaffen der rechtlichen Voraussetzungen für eine erlaubte Einreise oder einen erlaubten Aufenthalt; Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung für ein Kind durch einen deutschen Staatsangehörigen als Putativvater

1. Für die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob die Anerkennung die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter schafft. 2. Die Vaterschaftsanerkennung ist nicht missbräuchlich, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine erlaubte Einreise und einen erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden und der Mutter unabhängig von der Anerkennung bereits aus anderen Gründen vorliegen. 3. Die aus dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit folgende Verbesserung des aufenthaltsrechtlichen Status des Kindes reicht für die Annahme der Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung nicht aus, wenn das Kind, die Mutter und der Anerkennende bereits ein gesichertes Aufenthaltsrecht haben.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 01.03.2024 zuzulassen, wird abgelehnt.