SchlHOLG - Beschluß vom 26.11.1980
1 Ss OWi 746/80
Normen:
StVO § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
VRS 60, 306

SchlHOLG - Beschluß vom 26.11.1980 (1 Ss OWi 746/80) - DRsp Nr. 1994/13872

SchlHOLG, Beschluß vom 26.11.1980 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 746/80

DRsp Nr. 1994/13872

1. Es ist für einen Zweiradfahrer im innerörtlichen Bereich verboten, zwischen den von Kraftfahrzeugen besetzten Fahrstreifen hindurchzufahren und den Bereich der Trennlinie als weiteren Fahrstreifen zu benutzen. 2. Der Kraftfahrer, der den Fahrstreifen wechseln will, genügt der Vorschrift des § 7 Abs. 4 StVO (Gefährdung anderer ausgeschlossen), wenn er dabei die höchstmögliche Sorgfalt anwendet (Rückschau, Setzen des Blinkers). Er darf darauf vertrauen, daß kein Zweiradfahrzeug zwischen den voll besetzten Fahrstreifen hindurchfährt. Das gilt dann nicht, wenn schon zu Beginn seines Fahrstreifenwechsels erkennbar ist, daß sich von hinten ein Zweiradfahrzeug - verbotswidrig - nähert, das durch Fahrstreifenwechsel gefährdet werden könnte.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen
VRS 60, 306