SchlHOLG - Urteil vom 18.12.1991
9 U 100/90
Normen:
AKB § 1 Abs. 2 S. 4; PflVG § 3 Nr. 9 ; VVG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 152
VersR 1992, 731
r+s 1992, 112

SchlHOLG - Urteil vom 18.12.1991 (9 U 100/90) - DRsp Nr. 1994/13813

SchlHOLG, Urteil vom 18.12.1991 - Aktenzeichen 9 U 100/90

DRsp Nr. 1994/13813

1. Eine versäumte Klageerhebung bewirkt keine Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers nach § 12 Abs. 3 VVG, wenn der Haftpflichtschaden bereits vor Ablauf der Klagefrist reguliert worden ist. 2. Die Voraussetzungen des rückwirkenden Außerkrafttretens der vorläufigen Deckung nach § 1 Abs. 2 S. 4 AKB liegen nicht vor, a) wenn der Haftpflichtversicherer zunächst eine zu hohe Erstprämie berechnet hat, b) wenn der Haftpflichtversicherer nicht zusätzlich darüber belehrt hat, daß bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist auch eine nachträgliche Zahlung zum Erhalt des Versicherungsschutzes führt, c) wenn in einem Nachtrag zum Versicherungsschein wiederum der Hinweis auf den Verlust des Versicherungsschutzes bei nicht fristgerechter Zahlung der nunmehr richtig berechneten Erstprämie enthalten ist und der VN diese fristgerecht zahlt.

Normenkette:

AKB § 1 Abs. 2 S. 4; PflVG § 3 Nr. 9 ;