OLG Thüringen - Urteil vom 13.04.2022
2 U 1250/20
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; StVG § 11 S. 2; BGB 823 Abs. 1; BGB § 253; VVG § 115;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 547/17

Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallAusgleichs- und Genugtuungsfunktion von SchmerzensgeldBemessung von Schmerzensgeld

OLG Thüringen, Urteil vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 2 U 1250/20

DRsp Nr. 2022/17152

Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion von Schmerzensgeld Bemessung von Schmerzensgeld

Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; lediglich Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte zu benennen, ist nicht ausreichend.

1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 22.10.2020, Az. (159) 1 O 547/17, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 484,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 175,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.09.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 02.07.2015 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.