1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 22.10.2020, Az. (159)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 484,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.09.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 175,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.09.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 02.07.2015 zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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