LG München I - Urteil vom 14.12.1989
19 O 22089/87
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %

LG München I, Urteil vom 14.12.1989 - Aktenzeichen 19 O 22089/87

DRsp Nr. 2007/21774

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %

7500 DM [3750 EUR] Schmerzensgeld für einen 81-jährigen Mann aus Verkehrsunfall wegen erheblicher Verletzungen mit einer MdE von 100 % für 98 Tage, 80 % für 90 Tage, 50 % für 90 Tage, 40 % für 90 Tage und 35 % auf Dauer. Dauerfolgen: Orientierungslosigkeit, Erinnerungslücken sowohl im Kurzzeit- als auch im Langzeitgedächtnis. Die Lebensqualität des noch bis zum Unfall als wissenschaftlicher Reiseleiter tätigen Geschädigten hat eine erhebliche Einbuße erlitten.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;