AG Göttingen - Urteil vom 16.10.2007
30 C 225/05
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Göttingen, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 30 C 225/05

DRsp Nr. 2009/8270

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau (Fußgängerin), die bei einer Kollision mit einem Fahrradfahrer eine leichte Gehirnerschütterung, eine Nasenbeinschwellung sowie in der Folgezeit weitere Beschwerden im Halswirbelbereich, verbunden mit Kopf- und Nackenschmerzen sowie drastische Verletzung im Frontzahnbereich mit Abbruch von Zahnsubstanz, Frakturlinien, Schmelzrissen und Wurzelfraktur erlitt. Drei Tage stationäre Behandlung.

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 210,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 105,15 Euro seit dem 04.11.2004, auf 110,51 Euro seit dem 29.07.2006 sowie auf 210,51 Euro seit dem 06.01.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden darüber hinaus gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 487,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 299,10 Euro seit dem 27.08.2005 sowie auf 487,90 Euro seit dem 25.09.2007 an die Klägerin zu zahlen.

3. Die Beklagen werden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 2.000 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2007 zu zahlen.