1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 210,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 105,15 Euro seit dem 04.11.2004, auf 110,51 Euro seit dem 29.07.2006 sowie auf 210,51 Euro seit dem 06.01.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden darüber hinaus gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 487,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 299,10 Euro seit dem 27.08.2005 sowie auf 487,90 Euro seit dem 25.09.2007 an die Klägerin zu zahlen.
3. Die Beklagen werden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 2.000 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2007 zu zahlen.
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