AG St. Wendel - Urteil vom 19.06.2007
4 C 238/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG St. Wendel, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 4 C 238/06

DRsp Nr. 2010/5057

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

700 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Hals-Wirbelsäule erlitt. Erforderlichkeit einer ambulanten Behandlung für einen Zeitraum von 95 Tagen mit schmerzlindernden Injektionen und Medikamenteneinnahme.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2006.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 700 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand: