LG Lüneburg - Urteil vom 28.12.2007
5 O 294/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Lüneburg, Urteil vom 28.12.2007 - Aktenzeichen 5 O 294/07

DRsp Nr. 2009/8038

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

13000 EUR Schmerzensgeld für einen jungen Mann (Mokickfahrer), der bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Verstauchung, eine Unterarmprellung und eine Knieverletzung mit einer MdE von 100 % für 150 Tage, von 70 % für 120 Tage, von 30 % für 30 Tage und von 20 % auf Dauer erlitt. Erforderlichkeit des Tragens einer Gipsschiene für sechs Wochen; bislang erfolgloses über sechs Monate andauerndes Muskelaufbautraining. Es ist schon zweifelhaft, ob der Verunfallte auf Dauer in der Lage sein wird, den Beruf des Kochs, den er derzeit lernt, auszuüben. Er ist ferner zu einer sportlichen Betätigungen überhaupt nicht mehr in der Lage, noch nicht einmal ein Spaziergang von 15 Minuten ist möglich. Es besteht die Gefahr einer Präarthrose.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000 Euro zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 %, der Kläger zu 50 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Wert: 10.000 Euro.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2;

Tatbestand: