AG Leutkirch - Urteil vom 27.06.2007
2 C 75/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Leutkirch, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 2 C 75/07

DRsp Nr. 2010/5048

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

800 EUR Schmerzensgeld für einen Mann (Schüler), der bei einem Verkehrsunfall eine Zungenbisswunde an der linken Zungenwurzel, ein HWS-Schleudertrauma, eine Beule mit Prellmarke im Bereich des linken Ohrs, eine Schulterprellung links, eine Ellenbogenprellung sowie einer Prellung der linken Thorax-Seite ab der 8.-12. Rippe mit einer MdE von 100 % für 7 Tage erlitt.

1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 525 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.12.2006 sowie Euro 48,61 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 53 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 47 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: Euro 975.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Auf das Abfassen des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld gemäß § 7 StVG, § 823, § 249, 253 BGB.

Gegen die Beklagte zu 2 ergibt sich der Anspruch zusätzlich aus § 3 PflVG.