I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 14.12.2006 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über die ausgeurteilten Beträge von 123,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 116 Euro seit dem 19.9.2006 und aus 7,50 Euro seit dem 20.10.2006 sowie weiteren 16,24 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2006 hinaus
weitere 1.000 Euro (i.W. eintausend Euro) Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.4.2004 sowie
weitere 200,90 Euro (i.W. zweihundert 90/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.10.2006 und
weitere 47,10 Euro (i.W. siebenundvierzig 10/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.10.2006
an den Kläger zu zahlen.
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