LG Augsburg - Urteil vom 02.10.2007
4 S 208/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Dillingen - Urteil - 2 C 736/06 - 14.12.2006,

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Augsburg, Urteil vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 4 S 208/07

DRsp Nr. 2010/5060

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Hals-Wirbelsäule, eine Thoraxprellung (Gurttrauma) sowie eine Prellung des Arms mit einer MdE von 100 % für fünf Tage und von 80 % für vier Tage erlitt.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 14.12.2006 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über die ausgeurteilten Beträge von 123,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 116 Euro seit dem 19.9.2006 und aus 7,50 Euro seit dem 20.10.2006 sowie weiteren 16,24 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2006 hinaus

weitere 1.000 Euro (i.W. eintausend Euro) Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.4.2004 sowie

weitere 200,90 Euro (i.W. zweihundert 90/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.10.2006 und

weitere 47,10 Euro (i.W. siebenundvierzig 10/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.10.2006

an den Kläger zu zahlen.