OLG Dresden - Beschluss vom 26.10.2022
4 U 1258/22
Normen:
BGB § 630h Abs. 3; BGB § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 173
Vorinstanzen:
LG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 71/19

Schmerzensgeld nach einer Ösophago-Gastro-DuodenoskopieUnterlassene Gabe von Schmerzmitteln vor einem diagnostischen EingriffUnterlassene Dokumentation zum Behandlungsbeginn einer gastrointestinalen EndoskopieUnwohlsein und alltagstypische Ängste im Zusammenhang mit einer diagnostischen Untersuchung

OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2022 - Aktenzeichen 4 U 1258/22

DRsp Nr. 2023/6

Schmerzensgeld nach einer Ösophago-Gastro-Duodenoskopie Unterlassene Gabe von Schmerzmitteln vor einem diagnostischen Eingriff Unterlassene Dokumentation zum Behandlungsbeginn einer gastrointestinalen Endoskopie Unwohlsein und alltagstypische Ängste im Zusammenhang mit einer diagnostischen Untersuchung

1. Ein Behandlungsvorwurf kann nicht darauf gestützt werden, vor einem diagnostischen Eingriff sei entgegen einer vorherigen Vereinbarung mit dem Patienten die Gabe von Schmerzmitteln unterlassen worden, wenn in medizinischer Sicht eine solche Verabreichung nicht geboten oder kontraindiziert gewesen wäre. 2. Die unterlassene Dokumentation zum Behandlungsbeginn einer gastrointestinalen Endoskopie führt auch dann nicht zur Vermutung eines Behandlungsfehlers, wenn eine solche Dokumentation durch eine medizinische Leitlinie gefordert wird. 3. Unwohlsein und alltagstypische Ängste im Zusammenhang mit einer diagnostischen Untersuchung rechtfertigen regelmäßig kein Schmerzensgeld.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 30.000,- EUR festgesetzt werden