AG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.2012
52 C 5290/12

Schmerzensgeld und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens nach einem Verkehrsunfall bei Vorliegen einer Distorsion von Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule

AG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 52 C 5290/12

DRsp Nr. 2013/8774

Schmerzensgeld und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens nach einem Verkehrsunfall bei Vorliegen einer Distorsion von Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule

Bei einer Distorsion von Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule handelt es sich um Verletzungen und hieraus resultierenden Beeinträchtigungen eher geringfügigerer Art, im Verhältnis zu sonstigen auf einem Verkehrsunfall zurückführbaren Verletzungen. Sie behindern zwar, stellen darüber hinaus aber keinen großartigen Einfluss auf die Lebensqualität dar und klingen sukzessive ab, ohne dass für den Betroffenen Sorge vor bleibenden Schäden bestehen müsste. Mit einem Schmerzensgeld von ist der Betroffene in einem ausreichenden Maß bedacht worden. Das erkennende Gericht spricht bei derartigen Verletzungen in der Regel keinen vierstelligen Betrag zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 2.727 €.

Gründe