BGH - Beschluss vom 19.06.2024
4 StR 73/24
Normen:
StGB § 69a; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 d);
Fundstellen:
Jura 2024, 1141
SVR 2024, 413
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 14.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 KLs 6/23 326 Js 1823/23

Schuldspruch wegen schweren Raubes und Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Aufhebung der Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - Aktenzeichen 4 StR 73/24

DRsp Nr. 2024/10166

Schuldspruch wegen schweren Raubes und Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Aufhebung der Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

§ 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. September 2023

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.4. der Urteilsgründe der Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist;

b)

im Ausspruch über die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

2. Auf die Revisionen aller Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.400 Euro, soweit es die Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten Al. betrifft, aufgehoben; insoweit entfällt die Einziehung.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

4. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen der Revisionsverfahren aufzuerlegen; jedoch hat der Angeklagte Ab. die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 69a; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 d);

Gründe