1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. August 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
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