BGH - Urteil vom 20.06.2024
4 StR 15/24
Normen:
StPO § 301; StGB § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2024, 148
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 04.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 401 Js 2/23

Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie in Tateinheit mit Sachbeschädigung Ferner hat es dem Angeklagten bestimmt.; Entzug der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung; Erfüllung des Mordmerkmals der Heimtücke; Begriff des Unfalls im Straßenverkehr

BGH, Urteil vom 20.06.2024 - Aktenzeichen 4 StR 15/24

DRsp Nr. 2024/12483

Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie in Tateinheit mit Sachbeschädigung Ferner hat es dem Angeklagten bestimmt.; Entzug der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung; Erfüllung des Mordmerkmals der Heimtücke; Begriff des Unfalls im Straßenverkehr

1. Erkennt ein Fußgänger auf dem Bürgersteig nicht, dass der Wagen mit aufheulendem Motor hinter ihm ihn gleich anfahren wird, verliert er nicht seine Arglosigkeit und die Heimtücke ist nicht ausgeschlossen. 2. Bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes sind neben der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung und der konkreten Angriffsweise des Täters auch seine psychische Verfassung bei Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. August 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.