OLG Hamm - Beschluss vom 30.12.2003
4 Ss 668/03
Normen:
StGB § 20 ; StGB § 21 ; StGB § 242 ;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 24.09.2003

Schuldunfähigkeit, erheblich verminderte Schuldfähigkeit, BAK, Blutalkoholkonzentration, Rückrechnung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2003 - Aktenzeichen 4 Ss 668/03

DRsp Nr. 2004/4291

Schuldunfähigkeit, erheblich verminderte Schuldfähigkeit, BAK, Blutalkoholkonzentration, Rückrechnung

»Kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim Angeklagten eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,36 Promille vorgelegen hat, liegt die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nahe.«

Normenkette:

StGB § 20 ; StGB § 21 ; StGB § 242 ;

Gründe:

Das Amtsgerichts hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision, mit der er unter näherer Darlegung die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt erstrebt. Die Sachrüge ist allgemein erhoben worden.

Die Revision hat zumindest vorläufig Erfolg.