AG Fürth (Odenwald), vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 168/20
OLG Frankfurt/Main, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 135/21
Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe; Fortbestand des Charakters der ehelichen Immobilie als Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung; Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen; Wahrung der schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren
BGH, Beschluss vom 16.11.2022 - Aktenzeichen XII ZB 100/22
DRsp Nr. 2023/1135
Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe; Fortbestand des Charakters der ehelichen Immobilie als Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung; Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen; Wahrung der schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren
a) Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen (Fortführung von BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244).b) Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind, und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3ZVG, § 765 aZPO gewahrt.
Tenor
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