BGH - Beschluss vom 29.12.2011
IV ZR 16/10
Normen:
BGB § 334; VVG § 143 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 66/07
OLG Hamm, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 137/08

Schutzpflichten aus einem Versicherungsvertrag gegenüber einem Versicherten

BGH, Beschluss vom 29.12.2011 - Aktenzeichen IV ZR 16/10

DRsp Nr. 2012/2603

Schutzpflichten aus einem Versicherungsvertrag gegenüber einem Versicherten

Die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG für die Gerichte ergebende Verpflichtung, das Vorbringen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, geht nicht so weit, dass alle einzelnen Punkte des Parteivortrags auch ausdrücklich beschieden werden müssten.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 9. November 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 334; VVG § 143 Abs. 4;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und in den von der Anhörungsrüge aufgegriffenen Punkten nicht für durchgreifend erachtet. Dabei ist zu beachten, dass die Gerichte zwar nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet sind, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen . Jedoch ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).

Dazu weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:

1.