OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.06.2022
3 U 142/21
Normen:
§ 203 VVG; § 307 BGB;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1318/20

Schweigen im Rahmen der Klageschrift als Zustimmung zu einer Beitragsanpassung in der privaten KrankenversicherungFormularmäßige Vereinbarung einer Beitragsanpassung in einem Beitragsentlastungstarif in der privaten Krankenversicherung bei Einführung einer neuen Sterbetafel

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 3 U 142/21

DRsp Nr. 2023/1113

Schweigen im Rahmen der Klageschrift als Zustimmung zu einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung Formularmäßige Vereinbarung einer Beitragsanpassung in einem Beitragsentlastungstarif in der privaten Krankenversicherung bei Einführung einer neuen Sterbetafel

1. Dem Schweigen des Klägers auf eine Beitragsanpassung im Rahmen der Klageschrift kann aus Sicht einer verständigen Beklagten nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass er damit die durch diese Beitragsanpassung vorgenommene vollständige Neufestsetzung der Beiträge insgesamt als richtig anerkannt hat und diese Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch im nicht angegriffenen Tarif in seiner Gesamthöhe bilden soll.2. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eines Beitragsentlastungstarifs in der privaten Krankenversicherung formulierte Bedingung für eine Beitragsanpassung „wird auf Grundlage des § 8b (...) in der Pflegeversicherung (...) eine neue Sterbetafel eingeführt, so erfolgt auch eine Beitragsanpassung im [Tarif] zum gleichen Termin" hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht stand. Eine hierauf gestützte Beitragserhöhung ist wegen des Verstoßes der zugrundeliegenden AVB gegen das Transparenzgebot materiell unwirksam

Tenor