BGH - Urteil vom 12.12.2000
VI ZR 345/99
Normen:
BGB §§ 425, 852 ;
Fundstellen:
BB 2001, 332
DAR 2001, 161
DB 2001, 977
JZ 2001, 711
MDR 2001, 506
NJW 2001, 964
VersR 2001, 381
ZIP 2001, 379
r+s 2001, 243
r+s 2001, 243
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Selbständige Prüfung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen ein Unternehmen und dessen Organe und Mitarbeiter

BGH, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen VI ZR 345/99

DRsp Nr. 2001/584

Selbständige Prüfung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen ein Unternehmen und dessen Organe und Mitarbeiter

»Die Verjährungsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind auch dann gegenüber mehreren Gesamtschuldnern selbständig und unabhängig voneinander zu prüfen, wenn zum einen Organe und Mitarbeiter eines in der Rechtsform einer juristischen Person betriebenen Unternehmens, zum anderen dieses Unternehmen selbst haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.«

Normenkette:

BGB §§ 425, 852 ;

Tatbestand:

Der am 31. August 1982 geborene Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen der Zerstörung seines Milchzahngebisses in Anspruch. Zu dieser sei es gekommen, weil ihm in den beiden ersten Lebensjahren im Wege des "Dauernuckelns" ein Kinderteeprodukt der früheren Beklagten zu 1 zugeführt worden sei; dabei sei eine ebenfalls von dieser Beklagten vertriebene Plastik-Saugflasche zum Einsatz gekommen, auf welcher gebotene Warnhinweise gefehlt hätten.