VG Freiburg - Beschluss vom 28.07.2022
4 K 1705/22
Normen:
StVO § 39 Abs. 5 S. 1; StVO § 39 Abs. 7; StVO § 33 Abs. 2 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 3; StVO § 80 Abs. 5 S. 1, S. 3;

Sharrow; Radpiktogrammketten mit Pfeilen; Radverkehr; Sinnbild; Verkehrszeichen; Mischverkehr; Tempo 30; Geschwindigkeitsbegrenzung; Qualifizierte konkrete Gefahrenlage; Vorläufiger Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen

VG Freiburg, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 4 K 1705/22

DRsp Nr. 2022/12435

Sharrow; Radpiktogrammketten mit Pfeilen; Radverkehr; Sinnbild; Verkehrszeichen; Mischverkehr; Tempo 30; Geschwindigkeitsbegrenzung; Qualifizierte konkrete Gefahrenlage; Vorläufiger Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen

"Sharrows" (Fahrbahnmarkierung mit Radpiktogrammketten und Pfeilen zur Verdeutlichung des Mischverkehrs von Kfz und Fahrrädern) sind weder Verwaltungsakte noch sogenannte formelle oder Schein-Verwaltungsakte, bei denen der Rechtsschein von Verwaltungsakten gesetzt würde.

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 39 Abs. 5 S. 1; StVO § 39 Abs. 7; StVO § 33 Abs. 2 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 3; StVO § 80 Abs. 5 S. 1, S. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sowie die Markierung mit Radpiktogrammketten mit Pfeilen ("Sharrows") in der Engesserstraße in 79108 Freiburg.