OLG Celle - Urteil vom 27.04.2022
14 U 96/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2023, 117
NJW 2022, 3162
NZBau 2022, 525
Vorinstanzen:
BGH, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VII ZR 14/20
OLG Celle, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 96/19
LG Hannover, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 88/17

Sicherheitsleistung für eine Vergütung aus einem ArchitektenvertragUnterschied in der Bezifferung des eilbedürftigen Sicherungsanspruchs und dem zu besichernden VergütungsanspruchSchlüssige Darlegung eines Anspruchs

OLG Celle, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 14 U 96/19

DRsp Nr. 2022/7595

Sicherheitsleistung für eine Vergütung aus einem Architektenvertrag Unterschied in der Bezifferung des eilbedürftigen Sicherungsanspruchs und dem zu besichernden Vergütungsanspruch Schlüssige Darlegung eines Anspruchs

Zur Erreichung des gesetzgeberischen Sicherungsziels gem. § 648a BGB (in der Fassung vom 23.10.2008) ist ein Unterschied in der Bezifferung des eilbedürftigen Sicherungsanspruchs gem. § 648a a.F. BGB und dem zu besichernden Vergütungsanspruch hinzunehmen. Der Unternehmer kann eine Sicherungsleistung dann verlangen, wenn er seinen Anspruch schlüssig darlegt. Ob die diesbezüglichen tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen des Unternehmers zutreffend sind, ist nicht im Sicherungsverfahren zu klären (BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 14/20, Rn. 26f., juris).

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. April 2019 verkündete Teilurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 14 O 88/17 - wird zurückgewiesen und im Hinblick auf die Teilwiderklagrücknahme zur Klarstellung neu gefasst:

Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, dem Beklagten für die Vergütung aus dem Architektenvertrag vom 5. Februar 2016 betreffend das Bauvorhaben S. Str. ... in H. Sicherheiten gem. § 648a BGB a.F. in Höhe von 25.740,00 € und von 256.817 € zu leisten.

Die Kostenentscheidung für die 1. Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.