OLG Oldenburg - Beschluss vom 20.09.2022
2 Ss(OWi) 137/22
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 704
NZV 2023, 139
Vorinstanzen:
AG Vechta, vom 14.06.2022

Sofortige Bildung einer Rettungsgasse bei stockendem oder stehenden VerkehrKeine Überlegungsfrist für das Bilden einer Rettungsgasse

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 2 Ss(OWi) 137/22

DRsp Nr. 2022/13967

Sofortige Bildung einer Rettungsgasse bei stockendem oder stehenden Verkehr Keine Überlegungsfrist für das Bilden einer Rettungsgasse

Keine Überlegungsfrist vor Bildung einer Rettungsgasse

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 14.06.2022 wird vom rechtsunterzeichnenden Einzelrichter zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das vorgezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbildens einer Rettungsgasse zu einer Geldbuße von 230 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er hält es für klärungsbedürftig, ab welchem Zeitpunkt des Stillstandes oder des nur in Schrittgeschwindigkeit fließenden Verkehrs, eine Rettungsgasse gebildet werden müsse.

Die Generalstaatsanwaltschaft hält eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls für geboten.

Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Klärung dieser Frage, mithin zur Fortbildung des Rechts, zugelassen und die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.