I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2024 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 6.250,- EUR festgesetzt.
I.
Der im Jahr 1928 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 3. Juni 1965 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).
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