VGH Bayern - Beschluss vom 18.06.2024
11 CS 24.441
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen M 19 S 23.3398

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der erteilten Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung eines Inhabers; Vorlage eines aktuellen ärztlichen Befundberichts zum Ausschluss einer Demenzerkrankung

VGH Bayern, Beschluss vom 18.06.2024 - Aktenzeichen 11 CS 24.441

DRsp Nr. 2024/9869

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der erteilten Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung eines Inhabers; Vorlage eines aktuellen ärztlichen Befundberichts zum Ausschluss einer Demenzerkrankung

Hat ein Landratsamt objektiv Anlass, bezüglich der möglichen Entziehung einer Fahrerlaubnis in Richtung einer dementiellen Erkrankung zu ermitteln, ist es ohne Belang, ob der Sachbearbeiter subjektiv vom Vorliegen einer derartigen Erkrankung bereits überzeugt war.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2024 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 6.250,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Der im Jahr 1928 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 3. Juni 1965 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).