VGH Bayern - Beschluss vom 25.06.2024
11 CS 24.811
Normen:
StVG § 3 Abs. 4 S. 1, 2; VwGO § 98;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 29.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 24.564

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers wegen fehlender Fahreignung; Verwertbarkeit des vorgelegten Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 25.06.2024 - Aktenzeichen 11 CS 24.811

DRsp Nr. 2024/9878

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers wegen fehlender Fahreignung; Verwertbarkeit des vorgelegten Gutachtens

Das Tatsachengericht hat dann, wenn ein Fahreignungsgutachten dem Betroffenen die Eignung abspricht, aber in seiner Begründung nicht ohne Weiteres überzeugt, sondern ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig scheint, die Eignungsfrage abschließend zu klären. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kann zwar in Betracht kommen, weil das Fahrerlaubnisrecht für die Sachaufklärung ein spezielles Verfahren vorsieht und diese danach im Behördenverfahren durch ein vom Betroffenen vorzulegendes Fahreignungsgutachten zu leisten ist. Aufgrund dieser Konzeption erscheint es vertretbar, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Mängeln des Gutachtens gegebenenfalls auf eine Aufhebung des angegriffenen Bescheids beschränkt und die weitere Aufklärung damit einem etwaigen erneuten Behördenverfahren vorbehalten bleibt. Ein solches Vorgehen dürfte jedoch schon aus Gründen der Verfahrensökonomie voraussetzen, dass sich das Gericht zunächst gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO erfolglos bemüht hat, Zweifel an der Tragfähigkeit des vorliegenden Gutachtens durch Fragen an den Gutachter zu klären und diesem die Ergänzung oder Nachbesserung des Gutachtens zu ermöglichen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.