OLG Köln vom 29.11.1972
2 U 31/72
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1973, 97
DB 1973, 177
ES Kfz-Schaden G-5/2
VerkMitt 1973, 26

Sonstige Kosten/Aufwendungen/Einbußen

OLG Köln, vom 29.11.1972 - Aktenzeichen 2 U 31/72

DRsp Nr. 1994/2139

Sonstige Kosten/Aufwendungen/Einbußen

Der wegen Kfz-Totalschadens Ersatzpflichtige hat auch für den Verlust eines bereits verdienten Schadensfreiheitsrabatts in der Haftpflichtversicherung einzustehen, der dadurch eintritt, daß infolge verzögerter Schadensregulierung die Prämienvergünstigung verfällt.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Die Bekl. versuchen nachträglich, die Folgen ihrer eigenen Säumigkeit der Kl. über § 254 BGB anzulasten. Damit können sie keinen Erfolg haben. Sie haben vielmehr mit Rücksicht darauf, daß sie den von ihnen zu erbringenden Schadensersatz nicht in angemessener Zeit geleistet haben, vollen Nutzungsausfall für 321 Tage zu zahlen [Teilabdruck dazu unter ES Kfz-Schaden D-1/13]. ...