VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.12.2008
6 S 2300/08
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; RDG § 3 Abs. 3; RDG § 5; RDG § 6 Abs. 3; RDG § 7; RDG § 10;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1217/08

Sonstiges Verkehrsrecht: Notfallrettung; Notarztdienst; Notarzt; Bereichsausschuss; Zuständigkeit; Eingriffsbefugnis; Vorbehalt des Gesetzes

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 6 S 2300/08

DRsp Nr. 2009/1160

Sonstiges Verkehrsrecht: Notfallrettung; Notarztdienst; Notarzt; Bereichsausschuss; Zuständigkeit; Eingriffsbefugnis; Vorbehalt des Gesetzes

Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst hat keine Zuständigkeit zur einseitigen Regelung der Organisation des Notarztdienstes. Ihm fehlt darüber hinaus auch die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber einem Krankenhausträger, der die Organisation des Notarztdienstes zum Gegenstand hat.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2008 - 3 K 1217/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; RDG § 3 Abs. 3; RDG § 5; RDG § 6 Abs. 3; RDG § 7; RDG § 10;

Gründe:

Die Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, geben keine Veranlassung, eine von dem Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung zu treffen.