OLG Celle - Urteil vom 19.12.2007
14 U 106/07
Normen:
StVO § 7 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 146
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 143/06

Sorgfaltspflicht beim Fahrstreifenwechsel - Anscheinsbeweis

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 14 U 106/07

DRsp Nr. 2008/3609

Sorgfaltspflicht beim Fahrstreifenwechsel - Anscheinsbeweis

»1. Nähert sich ein Fahrzeugführer bei einer 2 oder mehrspurigen Straße einer auf seiner Fahrspur langsam fahrenden oder stehenden Fahrzeugschlange, so hat er bei einem Fahrstreifenwechsel zum Zweck des Überholens ebenso die Vorschrift des § 7 StVO zu beachten wie ein PKW-Fahrer, der mit seinem Wagen aus der Fahrzeugschlange heraus auf den linken Fahrstreifen wechseln will. 2. In einer derartigen Verkehrssituation ist sorgfältig anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob gegenüber dem vorderen, aus der Fahrzeugschlange ausscherenden PKW-Fahrer ein Anscheinsbeweis hinsichtlich der Nichtbeachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO spricht.Die Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht erfüllt, wenn der Überholende z. B. den Fahrstreifenwechsel abrupt und mit unverminderter - situationsbezogen zu hoher - Geschwindigkeit vornimmt.«

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Berufung der Klägerin ist in jeder Hinsicht unbegründet. Sie bietet keine Veranlassung, das angefochtene Urteil abzuändern.