LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.06.2022
L 4 BA 52/18
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 638/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht für freie Mitarbeiter einer KindereventagenturVertragsbeziehungen mit DrittenErbringung einer Dienstleistung als Erfüllungsgehilfe

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen L 4 BA 52/18

DRsp Nr. 2022/17238

Sozialversicherungsbeitragspflicht für freie Mitarbeiter einer Kindereventagentur Vertragsbeziehungen mit Dritten Erbringung einer Dienstleistung als Erfüllungsgehilfe

1. Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht, sind im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (Anschluss an BSG vom 4.6.2019 – B 12 R 12/18 R = juris RdNr 14).2. Wer als Erfüllungsgehilfe eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbringt, die dieser einem Dritten (Kunden) vertraglich als Hauptleistungspflicht schuldet, ist typischerweise in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert. Weisungen und Vorgaben dieser Kunden wirken dann gegenüber Erwerbstätigen, als ob ihr Auftraggeber sie geäußert hätte; von diesen Kunden zur Verfügung gestellte Arbeits- und Betriebsmittel kommt die gleiche Bedeutung zu wie den unmittelbar vom Auftraggeber überlassenen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2016 aufgehoben, soweit die Beklagte Umlagen erhoben hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.