VGH Bayern - Beschluss vom 18.12.2014
11 CE 14.2737
Normen:
StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;

Sperrung von Straßen im Altstadtbereich für zu touristischen Zwecken genutzte Pferdekutschen

VGH Bayern, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 11 CE 14.2737

DRsp Nr. 2015/5532

Sperrung von Straßen im Altstadtbereich für zu touristischen Zwecken genutzte Pferdekutschen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie den Zeitraum ab 19. Dezember 2014 betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Sperrung von Straßen für Pferdekutschen im Altstadtbereich der Antragsgegnerin.

Sie betreibt ein Fuhrunternehmen, in dessen Rahmen sie Kutschfahrten zu touristischen Zwecken durchführt. Im Jahr 2009 verfügte die Antragsgegnerin durch Aufstellung von Zeichen 250 mit Zusatzzeichen "Gespannfuhrwerke" die Sperrung der gesamten Altstadt für Pferdekutschen. Die Antragstellerin war mit ihrer dagegen erhobenen Klage (AN 10 K 09.02295) nicht erfolgreich. Ein anderer Fuhrunternehmer erreichte die teilweise Aufhebung der Sperrung durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. August 2010 (11 B 10.1100). Seitdem dürfen Kutschfahrten in der Altstadt der Antragsgegnerin in der ...gasse, ...gässchen, ..., ...gasse, ...gasse und ...platz durchgeführt werden.