OLG Brandenburg - Urteil vom 25.07.2024
12 U 8/24
Normen:
StVG § 7; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823; VVG § 115; PflVG § 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 617
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 290/22

Spurwechsel als Ausgangspunkt eines Unfallgeschehens; Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2024 - Aktenzeichen 12 U 8/24

DRsp Nr. 2024/12806

Spurwechsel als Ausgangspunkt eines Unfallgeschehens; Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls

Die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist dabei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Die sich hieraus ergebenden beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile sind gegeneinander abzuwägen, und es ist eine einheitliche Haftungsquote zu bilden.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.01.2024 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 290/22, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.444,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2022 zu zahlen, sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € freizustellen.