BFH - Beschluss vom 20.12.2010
II B 42/10
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; FZV § 3 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4438/08

Stillegung eines Fahrzeuges mit der Beendigung der Steuerpflicht und der Entwertung des Fahrzeugscheins mittels Vermerk der Zulassungsstelle im Fahrzeugbrief

BFH, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen II B 42/10

DRsp Nr. 2011/2342

Stillegung eines Fahrzeuges mit der Beendigung der Steuerpflicht und der Entwertung des Fahrzeugscheins mittels Vermerk der Zulassungsstelle im Fahrzeugbrief

NV: Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht endet erst im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung, also in dem Moment, in dem einerseits der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen wurde und andererseits die Kennzeichen entstempelt wurden.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; FZV § 3 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 erlosch der Versicherungsschutz für dieses Fahrzeug. Daraufhin beantragte der Kläger beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Aufhebung der Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für 2007. Ermittlungen des FA ergaben, dass das Fahrzeug wegen des fehlenden Versicherungsschutzes am 19. April 2007 zwangsentstempelt wurde, nachdem die Verfügung über die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs dem Kläger nicht hatte zugestellt werden können. Das Fahrzeug wurde am 5. März 2008 von der Zulassungsstelle wieder aufgestempelt, ohne dass zuvor der Fahrzeugschein eingezogen oder die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung eingetragen worden war.