OLG Oldenburg - Urteil vom 14.11.2022
1 Ss 199/22
Normen:
StGB § 315d Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DAR 2023, 161
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 16.05.2022

Strafbarkeit wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen durch Flucht vor der Polizei

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.11.2022 - Aktenzeichen 1 Ss 199/22

DRsp Nr. 2022/16976

Strafbarkeit wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen durch Flucht vor der Polizei

In sog. Polizeiflucht-Fällen verwirklicht der verfolgte Kraftfahrzeugführer zwar möglicherweise den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in der Alternative des § 315d Abs.1 Nr.3 StGB (Einzelrennen), eine Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen i.S.d. § 315d Abs.1 Nr.2 StGB liegt jedoch mangels Wettbewerbscharakters und konkludenter Rennabsprache nicht vor.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 16. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird dahingehend berichtigt, dass die Angabe §§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c), 49 Abs. 1 Nr. 3 entfällt und stattdessen §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 49 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 eingefügt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StGB § 315d Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3;

Gründe: