BGH - Beschluß vom 17.12.2002
4 StR 392/02
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 181
Vorinstanzen:
LG Bielefeld,

Straftat in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs

BGH, Beschluß vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 4 StR 392/02

DRsp Nr. 2003/2621

Straftat in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs

Allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung einer Straftat (hier: eines Raubes) benutzt hat, begründet nicht bereits eine (Regel-)Vermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen und kann daher den Entzug der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Bedrohung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis damit begründet, daß der Angeklagte sich dadurch, daß er sein Fahrzeug dazu benutzt habe, um mit seinem Mittäter in die Nähe des Tatorts (die Wohnung der Eheleute G.) zu fahren und diesen anschließend mit der Beute (Bargeld und Schmuck) wieder zu verlassen, als charakterlich unzuverlässig erwiesen habe.