OLG Oldenburg - Beschluss vom 11.12.2008
Ss 455/08
Normen:
StGB § 46;
Fundstellen:
NJW 2009, 1222
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ns 520/08

Strafzumessung; Nachtatverhalten; Bedauern

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen Ss 455/08

DRsp Nr. 2009/672

Strafzumessung; Nachtatverhalten; Bedauern

Führt der Angeklagte die von ihm begangene schwere Körperverletzung auf eine unwillkürliche Reflexhandlung zurück, so kann das Fehlen eines wahrhaftigen Bedauerns nicht strafschärfend berücksichtigt werden, weil hierdurch möglicherweise das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten beeinträchtigt worden wäre.

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. August 2008 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.

Normenkette:

StGB § 46;

Gründe:

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Aurich hat den Angeklagten mit Urteil vom 2. April 2008 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die dagegen gerichteten - auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkten - Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 8. August 2008 verworfen.

Hiergegen richtet sich die zulässige Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.