Straßenbahn

Autor: Stephan Schröder

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Ein Kfz wollte nach links in eine Nebenstraße abbiegen und fuhr dazu auf den Schienenkörper der Trambahn auf. Die Trambahn fuhr auf das haltende Fahrzeug auf. Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden wird entkräftet, wenn der Linksabbieger so nahe vor einem Straßenbahnzug auf die Gleise fährt, dass dieser im Weiterfahren behindert wird und nicht mehr rechtzeitig abbremsen kann (OLG Hamm, Urt. v. 02.06.1987 - 9 U 320/86, VersR 1988, 1250).

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Ein Pkw-Fahrer fuhr dicht vor einem Straßenbahnzug auf das Gleis und hielt anschließend an, nachdem die Ampel auf Gelb umschaltete. Die Straßenbahn fuhr auf. Ein an sich für das Verschulden des Straßenbahnfahrers sprechender Anscheinsbeweis ist dadurch ausgeräumt, wenn feststeht, dass das Kfz so nahe vor der Straßenbahn auf das Gleis gefahren wurde, dass die Notwendigkeit einer Schnellbremsung ernsthaft in Erwägung gezogen werden musste (OLG München, Urt. v. 28.10.1966 - 10 U 1772/66, VersR 1967, 167).

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Bei dem Auffahren einer Straßenbahn auf ein fahrendes oder stehendes Kfz reicht für einen Anscheinsbeweis nicht das bloße Auffahren der Straßenbahn auf einen auf dem Gleiskörper haltenden Pkw aus. Es muss zusätzlich feststehen, dass der so groß war, dass unter normalen Umständen eine räumliche Vermeidung des Unfalls durch Abbremsen der Straßenbahn möglich war (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.12.2017 - , VersR 2018, ).