BayObLG - Beschluß vom 30.12.1985
2 ObOWi 414/85
Normen:
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 3 Nr. 8e ;
Fundstellen:
DAR 1986, 239 (Rüth)

Straßenteile, die nicht zur Fahrbahn gehören

BayObLG, Beschluß vom 30.12.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 414/85

DRsp Nr. 1998/9484

Straßenteile, die nicht zur Fahrbahn gehören

Straßenteile, die nicht dem fließenden Verkehr dienen sollen, sondern anderen Zwecken vorbehalten sind, gehören nicht zur Fahrbahn im Sinn der StVO mit der Folge, daß ein Parkplatz einschließlich seiner als Feuerwehranfahrtszone gekennzeichneten Flächen keine Fahrbahn darstellt.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 3 Nr. 8e ;
Fundstellen
DAR 1986, 239 (Rüth)