VGH Bayern - Beschluss vom 22.02.2007
11 CS 06.1644
Normen:
FeV § 13 Nr. 2b FeV, Nr. 2c, § 28 Abs. 4; Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403, 18) Art. 7 Abs. 5 S. 5, Art. 11 Abs. 4, Art. 18 S. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 8 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
DAR 2007, 535
NZV 2007, 539
VRR 2007, 278
zfs 2007, 354
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 06.801

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 11 CS 06.1644

DRsp Nr. 2009/9420

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

1. Derzeit kann nur eine Auslegung als zutreffend anerkannt werden, der zufolge Art. 7 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG lediglich dann eingreift, wenn bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis gegen die sich aus Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen verstoßen wurde. Da die letztgenannte Bestimmung erst am 19. Januar 2007 in Kraft getreten ist und die Richtlinie 2006/126/EG keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass sie sich rückwirkende Geltung beimisst, scheidet Art. 7 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 als Legitimationsgrundlage für den Erlass von Aberkennungsentscheidungen dann aus, wenn eine ausländische EU-Fahrerlaubnis deshalb noch nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG verstoßen konnte, weil sie vor dem 19. Januar 2007 erteilt wurde.