IntKfzVO § 4 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art 8 Abs. 2, Abs. 4;
Fundstellen:
AS RP-SL 34, 204
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 27.06.2006
Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis
OVG Saarland, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 1 R 39/06
DRsp Nr. 2009/9489
Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis
1. Die zu den Art 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 29.04.2004 - Rs C-476/01 und vom 06.04.2006 - Rs C-227/05 - lassen die Befugnis des Mitgliedstaats, die Gültigkeit einer vor dem Entzug der Fahrerlaubnis erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis abzulehnen, die mit Wirkung für das Ausland ihre Gültigkeit behalten hat, weil sich der Entzug der Fahrerlaubnis nur auf das Inland des Mitgliedstaats erstreckte, unberührt.2. Dem Erfordernis, dass die ausländische Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist erworben sein muss, kann die Auffassung des Gerichtshofs entnommen werden, dass derjenige, der sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat, und dem aus diesem Grunde die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, über den bloßen Ablauf der Sperrfrist hinaus die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen hat.3. Die nachträgliche Ausstellung eines Führerscheindokuments ohne Ablegung einer Eignungsprüfung reicht als Nachweis für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht aus.
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