VGH Bayern - Beschluss vom 31.01.2007
11 CS 06.1923
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 3; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 8 Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 06.412

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis, Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens, Rechtsmäßigkeit der Gutachtensanforderung, Berücksichtigung früherer verkehrsrelevanter Erkenntnisse

VGH Bayern, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 11 CS 06.1923

DRsp Nr. 2009/9423

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis, Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens, Rechtsmäßigkeit der Gutachtensanforderung, Berücksichtigung früherer verkehrsrelevanter Erkenntnisse

1. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV), wenn die Anfroderung des Gutachtens rechtmäßig war. 2. Auch ein Geschwindigkeitsverstoß kann - in Addition mit vorangehenden verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten - Fahreignungszweifel begründen und die Behörde zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigen. 3. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG jedenfalls ermächtigt werden, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden bzw. Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.