VGH Bayern - Beschluss vom 29.03.2007
11 CS 06.2913
Normen:
FeV § 11 Abs. 6 S. 1, S. 2, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.3, Nr. 9.5; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 06.3202

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der verfahrensrechtlichen, nicht aber vor Ablauf materiell-rechtlichen Frist, Interessensabwägung

VGH Bayern, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 11 CS 06.2913

DRsp Nr. 2009/9405

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der verfahrensrechtlichen, nicht aber vor Ablauf materiell-rechtlichen Frist, Interessensabwägung

1. Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig, wenn bei seinem Erlass die sog. "verfahrensrechtliche Einjahresfrist" bereits abgelaufen war und deshalb nicht mehr ungeprüft davon ausgegangen werden durfte, die Fahrungeeignetheit des Antragstellers, die sich aus den Nummern 9.1, 9.2.1 und 9.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergab, stehe im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV weiterhin fest. 2. Im Blick auf die Wiedererlangung der Fahreignung muss die materiellrechtliche Einjahresfrist innerhalb der "freien Sozialgemeinschaft" zurückgelegt worden sein; denn die Prognose, ob der Betroffene künftig drogenfrei leben wird, beruht nur dann auf einem ausreichend tragfähigen Fundament, wenn er den zurückzulegenden einjährigen "Beobachtungszeitraum" nicht in geschlossenen Anstalten oder ähnlichen Einrichtungen verbringt, in denen sein Verhalten kontrolliert wird und in denen er vor Versuchungen, Rauschmittel zu konsumieren, weitgehend geschützt ist.