BESCHLUSS
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. Juni 2005 - für das Verfahren im ersten Rechtszug auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger, geb. am 2. August 1968, wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A 1, A beschränkt, A, B, BE, C, CE, C1, C1E, M, L und T.
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