VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2007
11 ZB 05.2087
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.3 FeV, Nr. 9.5; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 04.852

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminabhängigkeit, Wiedergewinnung der Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 11 ZB 05.2087

DRsp Nr. 2009/9428

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminabhängigkeit, Wiedergewinnung der Fahreignung

1. Ergibt sich aus dem Strafverfahren, das u.a. mit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt endete, dass der Fahrerlaubnisinhaber amphetamphetaminabhängig war, rechtfertigt dies die Entziehung der Fahrerlaubnis. 2. Die Wiedergewinnung der Fahreignung nach vorangegangener Betäubungsmittelabhängigkeit setzt voraus, dass der Betroffene nach Entgiftung und Entwöhnung eine einjährige Drogenabstinenz geübt hat (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Als für die Wiedergewinnung der Fahreignung relevanter Abstinenzzeitraum kommt dabei nur ein nach der Entgiftungs- und Entwöhnungsphase liegender Abstinenzzeitraum in Betracht.

BESCHLUSS

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. Juni 2005 - für das Verfahren im ersten Rechtszug auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.3 FeV, Nr. 9.5; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger, geb. am 2. August 1968, wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A 1, A beschränkt, A, B, BE, C, CE, C1, C1E, M, L und T.