Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
Der Antragsgegner macht mit der Beschwerde ohne Erfolg geltend, die Fahreignung des Antragstellers sei nach § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen, weil die Einnahme von Amphetaminen/Ecstasy nachgewiesen sei und Umstände, die die somit einschlägige Regelannahme der Ziffer 9.1 in Frage stellen würden, auch nicht durch die Behauptung des Antragstellers begründet würden, dass er die bei ihm nachgewiesenen Amphetamine unwissentlich zu sich genommen habe.
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