OVG Saarland - Beschluss vom 03.05.2007
1 B 23/07
Normen:
FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 4, § 46 Abs. 1, Abs. 3; StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 24a Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 73/07

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

OVG Saarland, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 1 B 23/07

DRsp Nr. 2009/9488

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

1. Für die Überprüfung der Fahreignung auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt des Führens eines Fahrzeuges eine "gesicherte Annahme von Cannabiseinfluss" gegeben ist; Anknüpfungspunkt für eine ordnungsrechtliche Überprüfung der Kraftfahreignung, die an den Belangen der Verkehrssicherheit und der vorbeugenden Gefahrenabwehr ausgerichtet ist, ist ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zusätzliche Beweisanzeichen für die Fahrunsicherheit nicht erforderlich sind. 2. Zur Auswahl des Gutachters durch die Verwaltungsbehörde (Einzelfall).

BESCHLUSS

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2500 € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 4, § 46 Abs. 1, Abs. 3; StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 24a Abs. 2;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.1.2007 - 10 L 73/07 - bleibt ohne Erfolg.