VGH Bayern - Beschluss vom 12.03.2007
11 CS 06.2028
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.1, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 06.685

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Einnahme morphinhaltiger Medikamente [Tilidalor]

VGH Bayern, Beschluss vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 11 CS 06.2028

DRsp Nr. 2009/9414

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Einnahme morphinhaltiger Medikamente [Tilidalor]

Erbringt ein Schnelltest eine positive Reaktion auf Opiate und die immunochemische Untersuchung der Blutprobe den Nachweis von 53,8 ng/ml Morphin im Blut, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.1, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der am 21. Januar 1984 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner am 23. Januar 2002 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B.

Am 22. Januar 2006 wurde er um 13:55 Uhr auf der Autobahn A 3 von der Polizei kontrolliert. Nach Mitteilung der Polizeidirektion Aschaffenburg über diesen Vorfall (Bl. 50 der Fahrerlaubnisakte) zeigten die Pupillen des Antragstellers keinerlei Reaktion auf Lichteinfluss. Ein freiwillig durchgeführter Urinschnelltest verlief positiv auf Opiate. Im Ablagefach unter dem Lenkrad wurden vier Tabletten Subotex gefunden. Diese seien dem Antragsteller von seinem Hausarzt verschrieben worden, er konsumiere alle zwei Tage eine Tablette mit 8 mg Subotex.