BESCHLUSS
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
I.
Der am 21. Januar 1984 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner am 23. Januar 2002 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B.
Am 22. Januar 2006 wurde er um 13:55 Uhr auf der Autobahn A 3 von der Polizei kontrolliert. Nach Mitteilung der Polizeidirektion Aschaffenburg über diesen Vorfall (Bl. 50 der Fahrerlaubnisakte) zeigten die Pupillen des Antragstellers keinerlei Reaktion auf Lichteinfluss. Ein freiwillig durchgeführter Urinschnelltest verlief positiv auf Opiate. Im Ablagefach unter dem Lenkrad wurden vier Tabletten Subotex gefunden. Diese seien dem Antragsteller von seinem Hausarzt verschrieben worden, er konsumiere alle zwei Tage eine Tablette mit 8 mg Subotex.
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